Die Korridorpension kann in Anspruch genommen werden, bevor das normale Pensionsalter erreicht ist, wenn man ausreichend Versicherungsmonate erworben hat. Ein Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter führt zu Abschlägen. Geht man nach dem Regelpensionsalter in Pension, wird das wiederum durch eine höhere Pension belohnt.
Ab dem 1. Jänner 2026 erfolgt für Personen, die ab dem 1. Jänner 1964 (01.01.1964) geboren sind, eine schrittweise Anhebung des frühestmöglichen Antrittsalters für die Korridorpension von 62 auf 63 Jahre. Gleichzeitig steigen die erforderlichen Versicherungsmonate von 480 auf 504 Monate (= 42 Jahre).
Die Erhöhung erfolgt quartalsweise um je zwei Monate, abhängig vom Geburtsdatum.
| Geburtsdatum |
Alter |
Versicherungsmonate |
| vor 01.01.1964 |
60 Jahre |
480 |
| 01.01.1964 – 31.03.1964 |
60 Jahre + 2 Monate |
482 |
| 01.04.1964 – 30.06.1964 |
62 Jahre + 4 Monate |
484 |
| 01.07.1964 – 30.09.1964 |
62 Jahre + 6 Monate |
486 |
| 01.10.1964 – 31.12.1964 |
62 Jahre + 8 Monate |
488 |
| 01.01.1965 – 31.03.1965 |
62 Jahre + 10 Monate |
490 |
| 01.04.1965 – 30.06.1965 |
63 Jahre |
492 |
| 01.07.1965 – 30.09.1965 |
63 Jahre |
494 |
| 01.10.1965 – 31.12.1965 |
63 Jahre |
496 |
| 01.01.1966 – 31.03.1966 |
63 Jahre |
498 |
| 01.04.1966 – 30.06.1966 |
63 Jahre |
500 |
| 01.07.1966 – 30.09.1966 |
63 Jahre |
502 |
| ab 01.10.1966 |
63 Jahre |
504 |
Pensionswegfall
Zu einem Wegfall der Korridorpension kommt es, wenn während des Pensionsbezuges eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (aufgrund unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit) nach sich zieht. Die Pension fällt für die Dauer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weg.
Ein Überschreiten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (551,10 Euro im Jahr 2026) führt seit 1.1.2024 nicht mehr automatisch zum Wegfall der Pensionsleistung, sofern die Überschreitung nur geringfügig ist (jährlich nicht mehr als 40 Prozent der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, nämlich 220,44 Euro im Jahr 2026).
Zum Wiederaufleben einer weggefallenen Korridorpension kommt es, wenn die genannten Punkte wegfallen.
Korridorpension und Arbeitslosenunterstützung
Hat eine Person die Voraussetzungen für die Korridorpension bereits erfüllt, kann sie, wenn sie das letzte Dienstverhältnis nicht selbst gelöst bzw. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses weder angestrebt noch verschuldet hat, noch für ein Jahr eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten. Nähere auf den konkreten Sachverhalt bezogene Auskünfte dazu sind bei der jeweils zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS erhältlich. Damit ist die Freiwilligkeit der Korridorpension gewährleistet.
elektronisch: Anmeldung mit ID-Austria (id-austria.gv.at) (nur bei der PVA möglich)
schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
persönlich: Notwendige Dokumente, wie zum Beispiel Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis, müssen mitgebracht werden.