Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland
Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.
Anwendungsfälle
Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat
Zuständige Stelle
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Kosten
Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren
Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.
Rechtsgrundlagen
Letzte Aktualisierung: 26. April 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Inneres