Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.
Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.
Beispiel
Zeiten der Kindererziehung
Zeiten des Wochengeldbezugs
Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung
Rechtsgrundlagen
Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
Dachverband der Sozialversicherungsträger
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz