Allgemeines zu Wohnung an Touristen vermieten
Soll die Eigentumswohnung oder die Mietwohnung kurzzeitig zu touristischen Zwecken vermietet werden (z.B. über Internetplattformen wie Airbnb , Wimdu, 9flats etc. ), sind verschiedene – hier nur überblicksartig dargestellte – Regelungen zu beachten.
Beim Vermieten der Mietwohnung an Touristinnen/Touristen sind mietrechtliche Regelungen und andere im Falle einer Eigentumswohnung (Widmung im Wohnungseigentumsvertrag) zu beachten. Bei Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen ist die "Untervermietung" in der Regel nicht erlaubt.
Relevant können auch raumordnungsrechtliche Regelungen und Festlegungen in Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen sein, etwa die Widmung des Grundstücks oder die Ausweisung von speziellen Zonen, die die Nutzung beschränken.
Unter anderem darf auch die Anwendbarkeit von steuerlichen (Einkommensteuer , Umsatzsteuer ) und gewerberechtlichen Vorschriften nicht außer Betracht gelassen werden.
Darüber hinaus besteht bei der Vermietung einer Wohnung an Touristinnen/Touristen unter Umständen die Pflicht, eine Fremdenverkehrsabgabe (Ortstaxe) abzuführen und ein Gästeverzeichnis aufzulegen.
Letzte Aktualisierung: 18. April 2024
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oesterreich.gv.at-Redaktion