Ausfolgung eines abgeschleppten Kfz
Ein Kfz wird im Regelfall abgeschleppt, wenn es ohne Kennzeichen im öffentlichen Bereich steht oder generell verkehrsbehindernd geparkt wurde.
Beispiel
Parken in zweiter Spur
Parken vor einer Hauseinfahrt
Parken in einer Lade-, Taxi- oder Abschleppzone
Parken in einem Halte- und Parkverbot, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde
Fristen
Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen binnen sechs, Fahrzeuge ohne Kennzeichen binnen zwei Monaten übernommen werden. Beachten Sie, dass pro Tag Verwahrkosten anfallen.
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über
den Aufenthaltsort des abgeschleppten Kfz , die Abholzeiten, die Kosten und mitzubringenden Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel:
Kosten
Gebühr für das Abschleppen
Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
Unter Umständen eine Polizeistrafe
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
Nähere Informationen zur Abschleppung und Aufbewahrung von Kfz finden sich auf den Portalen folgender Landeshauptstädte:
→ Graz
→ Innsbruck
→ Salzburg
→ St. Pölten
→ Wien
Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
oesterreich.gv.at-Redaktion
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie