Meldebestätigung
Sie können für sich selbst oder für eine Person, für die Sie meldepflichtig sind (z.B. Minderjährige), entweder eine
"einfache" Meldebestätigung (diese bestätigt, dass Sie angemeldet sind, seit wann und wo) oder auch eine
"historische" Meldebestätigung (diese umfasst auch alle früheren Anmeldungen und zugehörige Abmeldungen)
beantragen. Sie können dabei auch wählen, ob Sie die Bestätigung(en) aus dem lokalen Melderegister wollen (in diesem sind nur Ihre Meldungen innerhalb der Gemeinde gespeichert) oder aus dem Zentralen Melderegister – ZMR (hier sind Ihre Meldungen in ganz Österreich gespeichert). Meldebestätigungen aus dem lokalen Melderegister müssen bei der jeweils örtlich zuständigen Meldebehörde beantragt werden und werden von dieser ausgestellt, Meldebestätigungen aus dem ZMR erhalten Sie bei jeder Meldebehörde.
Hinweis
Meldebestätigungen über Meldungen vor dem 1. März 2002 können nur aus dem lokalen Melderegister von der für die damalige Meldung örtlich zuständigen Meldebehörde ausgestellt werden.
Betroffene
Personen, die derzeit in Österreich aufrecht gemeldet sind bzw. ab dem 1.3.2002 waren.
Voraussetzungen
Das Zentrale Melderegister (ZMR) der Republik Österreich ging am 1. März 2002 in den Echtbetrieb. Über Meldungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben, sowie über danach erfolgte An- und Abmeldungen kann jede Meldebehörde in Österreich sowie das Bundesministerium für Inneres als gesetzlich bestimmter Auftragsverarbeiter Bestätigungen ausstellen. Für frühere Meldungen müssen sich Antragstellerinnen/Antragsteller an die betroffene Gemeinde wenden – nur diese kann frühere Meldungen bestätigen.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die Meldebehörde
Verfahrensablauf
Den formlosen Antrag auf Ausstellung einer Meldebestätigung können Sie persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde stellen.
Es besteht auch die Möglichkeit, eine einfache Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) online via oesterreich.gv.at anzufordern, wenn Sie über
ID Austria oder EU Login
eine Online -Zahlungsmöglichkeit (z.B. Kreditkarte, Online -Banking)
verfügen. Eine Meldebestätigung online kann die Antragstellerin/der Antragsteller nur für sich selbst anfordern.
Minderjährige können die Ausstellung einer Meldebestätigung nicht selbst beantragen. Den Antrag müssen die Pflege- oder Erziehungsberechtigten persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde stellen.
Erforderliche Unterlagen
Amtlicher Lichtbildausweis
Kosten
Für den Antrag
Mündlich: gebührenfrei
Schriftlich: 14,30 Euro
Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login : gebührenfrei
Für die Ausstellung einer Meldebestätigung
Bundesgebühr (Zeugnisgebühr): 14,30 Euro
Diese Gebühr entfällt, wenn die Meldebestätigung an eine bestimmte von der Antragstellerin/dem Antragsteller verschiedene Person oder Behörde gerichtet wird.
Bundesverwaltungsabgabe:
Meldebestätigung aus dem örtlichen Melderegister (gibt nur die Meldung innerhalb der Gemeinde wieder): 2,10 Euro
Meldebestätigung aus dem ZMR (bei der Meldebehörde oder online mit ID Austria oder EU Login : 3 Euro
Zusätzlich
Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
Mündlicher: gebührenfrei oder
schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen bis maximal 21,80 Euro
Um eine andere Person ausfindig zu machen , können Sie eine Meldeauskunft über eine eindeutig bestimmbare Person beantragen. Nähere Informationen zur Meldeauskunft für Privatpersonen und Unternehmen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Authentifizierung und Signatur
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid der Meldebehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Letzte Aktualisierung: 22. April 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Inneres