Führerschein in der EU
Eine von der zuständigen Behörde eines EWR -Staates (EU -Mitgliedstaaten , Liechtenstein, Island, Norwegen) ausgestellte Lenkberechtigung ist innerhalb des EWR einer nationalen Lenkberechtigung gleichgestellt.
Der Führerschein muss daher bei einer Wohnsitzverlegung in einen EWR -Staat nicht umgeschrieben werden. Die Behörden des neuen Wohnsitzlandes können aber auf Führerscheinbesitzerinnen/Führerscheinbesitzer eines anderen EWR -Landes die nationalen Bestimmungen hinsichtlich der Gültigkeit, der ärztlichen Untersuchungen und der steuerlichen Bestimmungen anwenden.
Keine Umtauschpflicht für österreichische Führerscheine
Bei Fahrten ins EU -Ausland besteht für den alten Papierführerschein keine Umtauschpflicht in einen EU -Führerschein (Scheckkartenführerschein). Will die Führerscheinbesitzerin/der Führerscheinbesitzer den österreichischen Führerschein jedoch in einen Scheckkartenführerschein umtauschen , muss sie/er sich persönlich an die Behörde wenden.
Weitere Informationen zur Umschreibung von EU -Führerscheinen/EWR -Führerscheinen und sonstigen ausländischen Führerscheinen finden sich unter Scheckkartenführerschein – Allgemeine Informationen , Scheckkartenführerschein – Beantragung und ausländische Führerscheine – Umschreibung ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§§ 23 , 33 Führerscheingesetz (FSG)EU
Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie