Lenkberechtigung für die Klassen C bis F
Lenkberechtigung für die Klasse C(C1)
Voraussetzung:
Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B
Klasse C1: Mindestalter von 18 Jahren
Klasse C:
Mindestalter von 21 Jahren oder
Mindestalter von 18 Jahren und Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises oder
Mindestalter von 18 Jahren und erfolgreicher Abschluss des Lehrberufs "Berufskraftfahrer" bzw. "Berufskraftfahrerin" oder
Mindestalter von 18 Jahren und Einschränkung auf das Lenken von bestimmten Fahrzeugen zum Zweck der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder zum Zweck der technischen Entwicklung bei Reparatur- und Wartungsarbeiten
Bei gleichzeitiger Antragstellung der Lenkberechtigung für die Klassen B und C kann die Antragstellerin/der Antragsteller erst dann zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse C zugelassen werden, wenn sie/er die theoretische und auch praktische Fahrprüfung für die Klasse B bestanden hat.
Befristung
Alle ab 19. Jänner 2013 erteilten Lenkberechtigungen:
Unter 60 Jahren: fünf Jahre
Ab 60 Jahren: zwei Jahre
Die Lenkberechtigung für die Klasse C(C1) muss alle fünf bzw. zwei Jahre verlängert werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich.
Personen, denen die Lenkberechtigung nach dem 1. November 1997 erteilt wurde, finden die für sie geltende Befristung schon als Eintrag im Führerschein.
Eine vor 1. November 1997 erteilte Lenkberechtigung für die Klasse C erlischt mit dem 48. Geburtstag. Der Antrag auf Verlängerung muss daher davor eingebracht werden.
Lenkberechtigung für die Klasse D(D1)
Voraussetzung:
Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B
Klasse D1: Mindestalter von 21 Jahren
Klasse D:
Mindestalter von 24 Jahren oder
Mindestalter von 21 Jahren und Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises oder
Mindestalter von 21 Jahren und Einschränkung auf das Lenken von bestimmten Fahrzeugen zum Zweck der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder zum Zweck der technischen Entwicklung bei Reparatur- und Wartungsarbeiten
Klasse D1: Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (sechs Stunden)
Klasse D: 16-stündiger Erste-Hilfe-Kurs
Bewerberinnen/Bewerber um eine Lenkberechtigung der Klasse D (nicht D1!) müssen sich einem verkehrspsychologischen Screening unterziehen (zusätzlich zum ärztlichen Gutachten ). Untersucht werden u.a. die
Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit,
Belastbarkeit und Koordination sowie
Motivation für den Erwerb dieser Lenkberechtigung.
Befristung
Unter 60 Jahren: fünf Jahre
Ab 60 Jahren: zwei Jahre
Die Lenkberechtigung für die Klasse D(D1) muss alle fünf bzw. zwei Jahre verlängert werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich.
Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Fahrzeugen der Klasse D gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille) .
Lenkberechtigung für die Klasse F
Voraussetzung:
Mindestalter von 18 Jahren
Mindestalter von 16 Jahren mit folgenden Einschränkungen:
Nur landwirtschaftliche Fahrzeuge
Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife
Vorschreibung von nötigen Bedingungen oder Beschränkungen der Lenkberechtigung
Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Fahrzeugen der Klasse F gilt für unter 20-Jährige eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille) .
Lenkberechtigungen der Klasse F gelten grundsätzlich nur in Österreich und in Ländern, die diese Lenkberechtigung ausdrücklich anerkannt haben (z.B. Deutschland, Italien, Slowenien).
Rechtsgrundlagen
§§ 6 , 20 Führerscheingesetz (FSG)
Letzte Aktualisierung: 11. April 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie