Verständigung der Polizei
Allgemein
In Akutsituationen, wo mit Gewalt gedroht oder Gewalt bereits angewendet wurde, sollte durch eine Verständigung der Polizei sofortige Hilfe angefordert werden.
Neben den Opfern können sich auch Angehörige, sonstige Beteiligte sowie Zeuginnen/Zeugen (z.B. Nachbarinnen/Nachbarn) an die nächstgelegene Polizeidienststelle (Polizeiinspektion) oder den österreichweit erreichbaren Notruf 133 wenden.
Anzeigepflicht der Gesundheitsberufe bei Verdacht auf gerichtlich strafbare Handlung
Angehörige der Gesundheitsberufe müssen bei der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft Anzeige erstatten, wenn sich
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
der begründete Verdacht auf eine gerichtlich strafbare Handlung ergibt, herbeigeführt durch
Tod, schwere Körperverletzung oder Vergewaltigung von Personen oder
Misshandlung, Quälen, Vernachlässigen, sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen oder von nicht handlungs- oder entscheidungsfähigen oder von wehrlosen Erwachsenen (wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung).
Die Anzeigepflicht betrifft Angehörige folgender Gesundheitsberufe:
Ärztinnen/Ärzte
Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
Hebammen
Kardiotechnischer Dienst
Gehobene medizinisch-technische Dienste
Medizinische Assistenzberufe
Medizinische Masseurinnen/Masseure
Heilmasseurinnen/Heilmasseure
Sanitäterinnen/Sanitäter
Zahnärztliche Berufe
Musiktherapeutinnen/Musiktherapeuten
Psychologinnen/Psychologen
Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten
Ausnahmen von der Anzeigepflicht
Achtung
Wenn eine erwachsene Patientin/ein erwachsener Patient (voll handlungs- und entscheidungsfähig) es ausdrücklich wünscht , besteht keine Anzeigepflicht .
Eine Anzeige muss ebenso nicht erstattet werden, wenn dadurch eine Therapie bzw. Behandlung beeinträchtigt würde, die ein persönliches Vertrauensverhältnis voraussetzt.
Anders ist es, wenn eine unmittelbare Gefahr besteht, dann sind diese Ausnahmen nicht möglich.
In den einzelnen Berufsgesetzen sind diese und weitere Ausnahmen geregelt. Angehörige der Gesundheitsberufe sind demnach ebenso nicht zur Anzeige verpflichtet sind, wenn
angestellte Berufsangehörige bereits eine Meldung an ihre Dienstgeberin /ihren Dienstgeber gemacht haben und durch diese/diesen Anzeige erstattet wurde oder
im Fall von Kindern/Jugendlichen bei Verdacht gegen deren Angehörige eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls die Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt ist.
Weiterführende Links
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Justiz