Richtlinie für die Kostenübernahme von geförderten Hofzufahrten sowie Privatstraßen

29.06.2023

Richtlinie für die Kostenübernahme von geförderten Hofzufahrten sowie Privatstraßen in der Gemeinde Breitenbach am Inn

Förderungsprozess für Hofzufahrten

Hofzufahrten, welche im Rahmen eines Projektes im Zuständigkeitsbereich der Abteilung Agrarwirtschaft Sachgebiet „Ländlicher Raum“ abgewickelt werden, werden seitens der Gemeinde Breitenbach am Inn im Falle einer Förderwürdigkeit mit 15 % gefördert.

Ablauf:

  • Zuständigkeit Land Tirol Abteilung Agrarwirtschaft Sachgebiet „Ländlicher Raum“
  • Gefördert werden Hofzufahrten (Interessentenstraße oder Privatstraße) als Neubau oder Sanierung, wenn diese die Fördervoraussetzungen der Abteilung Agrarwirtschaft Sachgebiet „Ländlicher Raum“ erfüllen
    • Der Förderwerber meldet sich rechtzeitig vor Start der Arbeiten in der Gemeinde - Abt. Agrarwirtschaft „Ländlicher Raum“ prüft die Fördervoraussetzungen und erteilt die Förderzusage
    • Projektierung sowie Umsetzung der Baumaßnahmen erfolgen in Absprache mit der Abt. Agrarwirtschaft „Ländlicher Raum“
  • Kostenverteilung der nachweisbaren Kosten nach Erteilung der Förderzusage
    • 70 % übernimmt Abt. Agrarwirtschaft „Ländlicher Raum“
    • 15 % übernimmt die Gemeinde
    • 15 % übernimmt der Förderwerber (einzelner Landwirt, Interessentschaft)
  • Sonstiges
    • Es werden sowohl private Hofzufahrten als auch Hofzufahrten als Interessentschaftswege gefördert
    • Die Wegeigentümer verpflichten sich, die Gemeindeinfrastruktur (Wasser, Kanal, Breitband, Straßenbeleuchtung) unentgeltlich im Unterbau der Wegparzelle zu dulden.
    • Ableitung des Wege-Oberflächenwassers muss geregelt sein

Richtlinien für die Übernahme eines 15 % Anteiles der Asphaltierungskosten bei Privatwegen

Im Interesse der Gleichbehandlung und einer einheitlichen, unbürokratischen Abwicklung von Subventionen zu Asphaltierungsarbeiten auf Privatstraßen gelten folgende Richtlinien:

  • Vorliegen eines verbindlichen Kostenvoranschlages.
  • Das Ansuchen zur Förderung muss vor Umsetzung eingereicht werden.
  • Die Zufahrt muss mindestens drei für Hauptwohnsitz geeignete Objekte erfassen.
  • Die Zufahrt muss als eigene Parzelle im Grundbuch erfasst sein.
  • Es werden ausnahmslos erstmalige Asphaltierungsarbeiten gefördert.
  • Durch die Asphaltierungsmaßnahmen erforderliche Anpassungen bestehender Schächte/Schieber/etc. werden ebenfalls gefördert. 
  • Die Wegeigentümer verpflichten sich, die Gemeindeinfrastruktur (Wasser, Kanal, Breitband, Straßenbeleuchtung) unentgeltlich im Unterbau der Wegparzelle zu dulden.
  • Der Förderanteil der Gemeinde Breitenbach liegt bei 15 % der angefallenen, förderungswürdigen Bruttokosten. 
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf Auszahlung der Fördermittel. 
  • Der Gemeinderat kann auf Antrag jedes Förderansuchen losgelöst von diesen Richtlinien beraten und beschließen.
  • Ableitung des Wege-Oberflächenwassers muss geregelt sein