Begutachtungsentwurf: Abgabenänderungsgesetz 2024
Es sollen zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt werden.
Beginn der Begutachtung: 6. Mai 2024
Ende der Begutachtung: 17. Mai 2024
Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Ziele
Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
Ökologisierung des Steuerrechts
Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben
Inhalt
Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) soll zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen bringen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.
Bis Ende des Jahres 2025 soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit virtuellen Anteilen von Start-Ups die bisherige Form der Vergütung auf eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umstellen können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der dadurch stattfindenden Einlösung der virtuellen Gesellschaftsanteile kommen muss. Dies soll nur möglich sein, wenn sämtliche Voraussetzungen für eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen.
Bei sonstigen Leistungen, wenn diese virtuell verfügbar gemacht werden, soll der Leistungsort klar geregelt und – in Anlehnung an die elektronisch erbrachten Leistungen – das Empfängerortprinzip vorgesehen werden.
Eine Steuerbefreiung für Lebensmittelspenden soll vorgesehen werden.
Die Kleinunternehmerbefreiung soll auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden können, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat betreiben, sofern der unionsweite Jahresumsatz der Unternehmerin/des Unternehmers 100.000 Euro im vorangegangenen Jahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht übersteigt.
Künftig soll eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt – vorausgesetzt, dass sämtliche Erfordernisse für eine antragslose Veranlagung erfüllt sind. Da durchschnittlich nur rund 4 Prozent der jährlich erstellten Freibetragsbescheide der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zur Berücksichtigung am Lohnzettel vorgelegt werden, sollen Freibetragsbescheide künftig nur auf Antrag erlassen werden.
Für Beilagen und Zeugnisse, die auf elektronischem Weg übermittelt bzw. ausgestellt werden, sollen Begünstigungen geschaffen werden.
Weiterführende Links
Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2024
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oesterreich.gv.at-Redaktion