Ummeldung – bisheriger Hauptwohnsitz soll zum "Nebenwohnsitz" werden oder umgekehrt
Eine Ummeldung ist nur bei einer Änderung der Wohnsitzqualität , d.h. wenn der bestehende Nebenwohnsitz zum Hauptwohnsitz und der bisherige Hauptwohnsitz zum Nebenwohnsitz wird oder umgekehrt. Eine Ummeldung muss auch für alle minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durchgeführt werden.
Betroffene
Volljährige Unterkunftnehmerinnen/volljährige Unterkunftnehmer
Voraussetzungen
Wenn ein neuer Hauptwohnsitz bezogen wird (andere Adresse als die Adresse des bisherigen Hauptwohnsitzes) ist eine Anmeldung erforderlich, bei der gegebenenfalls gleichzeitig die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Hauptwohnsitzes auf einen Nebenwohnsitz durchgeführt werden kann.
Fristen
Innerhalb eines Monats
Zuständige Stelle
Die Meldebehörde
Verfahrensablauf
Sie können sich persönlich oder postalisch ummelden. Die Ummeldung kann aber auch durch einen Boten überbracht werden. Ummeldungen per Fax oder E -Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich.
Minderjährige müssen von den Pflege- oder Erziehungsberechtigten umgemeldet werden, geistig behinderte Personen im Rahmen des Wirkungskreises einer Erwachsenenvertreterin/eines Erwachsenenvertreters von dieser/diesem, falls diese Personen nicht vorhanden sind, von dem Unterkunftgeber.
Für die Ummeldung benötigen Sie das Meldezettel-Formular , das den Meldebehörden zur Eingabe der Meldedaten in das Melderegister dient. Das Formular kann heruntergeladen werden , liegt bei der Meldebehörde auf und ist in einigen Trafiken erhältlich.
Die Rubriken des Meldezettels sind vollständig und leserlich auszufüllen. Hierbei sind folgende Besonderheiten zu beachten:
Gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft/Bekenntnisgemeinschaft: Diese Rubrik kann auch erst dann ausgefüllt werden, nachdem der Unterkunftgeber den Meldezettel unterschrieben hat. Sie kann auch unausgefüllt bleiben.
Unterschrift des Meldepflichtigen: Damit wird die sachliche Richtigkeit der Meldedaten bestätigt.
Unterschrift des Unterkunftgebers
Unterkunftgeber ist jene Person, die dem Unterkunftnehmer tatsächlich Unterkunft gewährt, also beispielsweise
der Eigentümer eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung sich selbst, dem Mitbewohner (z.B. Lebensgefährte, Familienangehörige) oder dem Hauptmieter,
der Hauptmieter dem Mitbewohner oder dem Untermieter,
der Untermieter dem Mitbewohner.
Für jede Person muss ein eigenes Meldezettel-Formular ausgefüllt werden.
Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung der Meldung (früher: Meldezettel ).
Erforderliche Unterlagen
Öffentliche Urkunden, aus denen Familiennamen und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung bzw. eingetragenen Partnerschaft, ein allfälliger sonstiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen (z.B. Reisepass und Geburtsurkunde )
Sonstiger Name: Dabei handelt es sich um Namensbestandteile, die im österreichischen Namensrecht nicht vorkommen, wie z.B. der Vatersname. Solche Namenszusätze sind im Feld „sonstiger Name“ zu erfassen.
Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade
Für Unterkunftnehmer, die keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde):
Reisedokument (z.B. Reisepass)
Falls Sie sich nicht persönlich ummelden, müssen Ihre Originaldokumente oder notariell bzw. gerichtlich beglaubigte Abschriften dieser Dokumente zusammen mit einem ausgefüllten Meldezettel-Formular mitgeschickt oder dem Boten mitgegeben werden. Bei postalischer Ummeldung des Wohnsitzes bedenken Sie bitte das Risiko des Postwegs, welches nicht von der Behörde getragen wird.
Kosten
Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an.
Rechtsgrundlagen
§§ 3 , 4 , 4a und 11 Abs 2 Meldegesetz (MeldeG)
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Authentifizierung und Signatur
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid der Meldebehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Letzte Aktualisierung: 22. April 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Inneres